Dortmund, 9. Juni 2026. Die Stadt Dortmund hat die Einführung sogenannter Mindestpreise für Mietwagen zum 1. September 2026 angekündigt. Der Bundesverband wirfahren, der die Interessen der app-vermittelten Taxi- und Mietwagenunternehmen vertritt, positioniert sich klar gegen diese geplante neuerliche Regulierung und lehnt die staatlich verordneten Zwangspreise ab.
Der Darstellung der Verwaltung, dass die Mindestpreise im Sinne der Mietwagenunternehmer seien, widerspricht der Bundesverband deutlich. Der Runde Tisch mit der Stadt hat klar gemacht, dass die Mietwagenbranche ein Mindestbeförderungsentgelt ausdrücklich ablehnt. Der Bundesverband und die lokalen Mietwagenunternehmen beraten sich und behalten sich weitere Maßnahmen, wie beispielsweise Demonstrationen, vor.
„Wettbewerb macht man nicht fair, indem man Preise künstlich nach oben treibt. Statt Taxis flexiblere, günstigere Tarife zu ermöglichen, verordnet die Stadt eine Preisspirale für Taxis und Mietwagen, die allen schadet. Damit macht Dortmund flexible Mobilität zum Luxusgut. Ein fataler Fehler, der letztlich Fahrer, Betriebe und die Bürger teuer zu stehen kommt“, sagt Thomas Mohnke, Co-Vorsitzender des Bundesverbandes wirfahren. „Wir appellieren an die Stadt im Sinne der Verbraucher und der Unternehmen, moderne Lösungen zu finden und die Mindestpreise fallen zu lassen!”
Dortmunder würden erschwingliche, flexible Mobilitätsoption verlieren
Sollten die Mindestpreise zum 1. September eingeführt werden, würde dies vor allem zu Lasten der Dortmunderinnen und Dortmunder sowie der Mietwagenunternehmer und ihrer Fahrer gehen. Denn die künstliche Preiserhöhung durch die Stadt würde dafür sorgen, dass sich die Konsumentinnen und Konsumenten weniger Fahrten mit Mietwagenunternehmen leisten könnten. Viele Jobs wären in Gefahr.
Die Stadt plant zudem die Taxipreise, ohne eine gleichzeitige Öffnung eines Tarifkorridors nach unten, zu erhöhen. Die Folgen sind jetzt schon absehbar: Die Nachfrage nach Taxifahrten wird weiter sinken, ganz unabhängig davon, ob Festpreis-Fahrten angeboten werden können oder nicht. Denn: Ohne die Möglichkeit, in nachfrageschwachen Zeiten Preise auch unterhalb des Tarifes anbieten zu können, wird es den Taxis nicht möglich sein, ihre Auslastung zu erhöhen und so ihre wirtschaftliche Lage zu verbessern. Diese Entwicklung ist völlig unabhängig von den Mietwagen.
Darüber hinaus bestehen weiterhin enorme rechtliche Unsicherheiten bezüglich möglicher Mietwagen-Preisregulierungen. Der Bundesgerichtshof hat in einer aktuellen Entscheidung dezidiert darauf hingewiesen, dass wirtschaftliche Interessen des Taxigewerbes kein Allgemeininteresse darstellen und eben keine Beschränkung der Niederlassungsfreiheit der Mietwagenunternehmen rechtfertigen können. Auch das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat in seiner Entscheidung, als es die Essener Mindestpreise einkassierte, zu erkennen gegeben, dass eine neue Allgemeinverfügung an hohen rechtlichen Maßstäben zu messen sein wird.*
*Urteilsbegründung Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Az.: 7 L 141/26)
„Zu beachten ist, dass Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit nur aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können, zu denen rein wirtschaftliche Motive nicht zählen. Vgl. dazu Europäischer Gerichtshof, Urteil vom 8. Juni 2023 – C-50/21 –, juris Rn. 70 ff. Diese unionsrechtlichen Vorgaben dürften im Falle einer erneuten Anordnung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Mietwagenverkehr durch die Antragsgegnerin zu berücksichtigen sein.“
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