Trotz starker Proteste aus der Branche hatte die Stadt Essen im vergangenen Sommer eine Allgemeinverfügung zur Einführung von Mindestpreisen für Mietwagen beschlossen und diese zum Beginn des Jahres in Kraft gesetzt. Mit dieser Regelung durften Mietwagenfahrten nur noch zu Preisen angeboten werden, die höchstens sieben Prozent unter dem jeweiligen Taxitarif lagen.
Betroffene Unternehmer haben daraufhin den Rechtsweg beschritten – und nun einen Erfolg erzielt:
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat am 01.04. die Essener Mindestpreisregelung für rechtswidrig erklärt. Infolge der Entscheidung müssen sich die klagenden Unternehmen nicht mehr an die Mindestpreise halten (Az. 7 L 141/26). Als Reaktion darauf setzte die Stadt Essen die Allgemeinverfügung insgesamt außer Kraft.
Unklarheiten in der Allgemeinverfügung rechtswidrig
Das Gericht begründet seine Entscheidung damit, dass die Regelung inhaltlich widersprüchlich sei und damit gegen den sogenannten Bestimmtheitsgrundsatz verstoße.
So blieb etwa unklar, wie Fahrten zu bepreisen sind, die nicht ausschließlich innerhalb des Essener Stadtgebiets stattfinden – etwa Fahrten, die lediglich in Essen beginnen oder enden. Müsste auch für den Fahrtanteil außerhalb der Stadtgrenzen der Mindestpreis angewendet werden, obwohl die Stadt Essen hierfür gar keine Regelungskompetenz besitzt?
Zudem blieb unklar, wie die zulässige Abweichung vom Taxitarif nach unten berechnet werden soll, da der Essener Taxitarif gestaffelt ist. Auch entsprechende Nachfragen des Bundesverbandes wirfahren im Vorfeld der Gerichtsentscheidung wurden von der Stadt lediglich ausweichend beantwortet. Konkret stellt Verwaltungsgericht Gelsenkirchen fest:
„Die Regelungen lassen eine mehrdeutige Auslegung zu. Es ist damit nicht ohne Weiteres erkennbar, was von den Beförderern (und mittelbar auch den Mobilitätsplattformen) gefordert ist.“
Gericht mahnt zur Europarechtskonformität bei eventueller Nachbesserung
Voraussichtlich wird die Stadt Essen die Regelung nun überarbeiten und klarer formulieren. Allerdings könnte die mangelnde Bestimmtheit nicht das einzige Problem sein:
So weist das Verwaltungsgericht in seinem Beschluss ausdrücklich darauf hin, dass eine Mindestpreisregelung auch aus weiteren Gründen rechtswidrig sein könnte. Insbesondere müsse die europarechtlich garantierte Niederlassungsfreiheit beachtet werden:
„Zu beachten ist, dass Beschränkungen der Niederlassungsfreiheit nur aus einem zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt sein können, zu denen rein wirtschaftliche Motive nicht zählen. Diese unionsrechtlichen Vorgaben dürften im Falle einer erneuten Anordnung eines Mindestbeförderungsentgelts für den Mietwagenverkehr durch die Antragsgegnerin zu berücksichtigen sein.“
Einen solchen „zwingenden Grund des Allgemeininteresses“ nachzuweisen dürfte für die Stadt Essen schwierig werden.
Zwar existiert ein Mindestpreisgutachten der Linne + Krause GmbH, mit dem die Stadt ihre Allgemeinverfügung – insbesondere die Höhe des Mindestpreises – begründet hat. Allerdings bestehen erhebliche Zweifel an der Qualität dieses Gutachtens.
So kam eine Überprüfung des Linne + Krause-Gutachtens für die Stadt Heidelberg – das dem Essener Gutachten in weiten Teilen ähnelt – durch die internationale Wirtschaftsberatung Frontier Economics zu dem Ergebnis, dass das Gutachten aufgrund methodischer Mängel nicht als Grundlage für politische Entscheidungen geeignet sei. Insbesondere werde kein belastbarer Nachweis dafür erbracht, dass ein Mindestpreis zum Schutz des öffentlichen Verkehrsinteresses erforderlich sei.
Sollte die Stadt Essen ihre Allgemeinverfügung überarbeiten wollen, wird sie daher nicht umhinkommen, einen solchen Nachweis zu erbringen. Andernfalls läuft sie Gefahr, erneut eine (europa-)rechtswidrige Regelung zu erlassen.
Fazit – Mindestpreise sind ein Irrweg
Aus Sicht des Bundesverbandes wirfahren ist die Entscheidung des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen zu begrüßen – wenn auch wenig überraschend.
Mindestpreise für Mietwagen sind ein juristischer Irrweg, der am Ende nur Verlierer kennt. Die Stadt Essen sollte die aktuelle Situation daher nutzen und gemeinsam mit Taxi- und Mietwagenunternehmen nach Lösungen suchen, wie moderne Mobilität im Interesse der Bürgerinnen und Bürger gestaltet werden kann.
