Im personenbeförderungsrechtlichen Genehmigungsverfahren dürfen die Genehmigungsbehörden vom Antragsteller nicht nach Belieben irgendwelche Dokumente fordern. Einzureichen sind nur diejenigen Unterlagen, die das Gesetz vorschreibt. Darauf hat das Verwaltungsgericht Düsseldorf in einem Beschluss vom 2.3.2026 ausdrücklich hingewiesen (6 K 1526/25).
Viele Unternehmer kennen das Problem: Wenn sie Konzessionen beantragen, fordert die Genehmigungsbehörde ständig neue Unterlagen. Sie stellt sich auf den Standpunkt, der Antrag sei erst dann vollständig, wenn ihr alle gewünschten Unterlagen vorlägen. Verlangt werden z.B. Umsatzprognosen, betriebswirtschaftliche Auswertungen oder konkrete Angaben zu den Fahrzeugen. Problem dabei: Für die Genehmigungsbehörde läuft die Entscheidungsfrist von drei Monaten erst ab Vollständigkeit des Antrags. Könnte sie bestimmen, welche Unterlagen vorzulegen sind, hätte sie es in der Hand, den Beginn der Entscheidungsfrist immer weiter nach hinten zu verschieben.
Mit dem Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf ist klar: So geht es nicht! Eine Umsatzprognose oder gar eine betriebswirtschaftliche Auswertung muss der Unternehmer nicht vorlegen, damit sein Antrag vollständig ist. „Wie die finanzielle Leistungsfähigkeit des Unternehmens im Personenbeförderungsverkehr nachzuweisen ist, ergibt sich aus § 2 Abs. 2 PBZugV. Von einer betriebswirtschaftlichen Auswertung ist dort nicht die Rede“ – so die knappe und überzeugende Begründung des Verwaltungsgerichts Düsseldorf.
Zuvor hat sich schon der Bayerische Verwaltungsgerichtshof ähnlich geäußert: Für die Frage, ob ein vollständiger Genehmigungsantrag vorliegt, ist allein „die objektive Rechtslage maßgeblich und nicht die Einschätzung der Behörde“ (Beschluss vom 5.9.2022 – 11 CE 22.1606).
Auch Fahrzeugdaten oder amtliche Kennzeichen der einzusetzenden Fahrzeuge muss der Unternehmer nicht mitteilen. Entgegen der Rechtsauffassung vieler Genehmigungsbehörden ist es für einen vollständigen Genehmigungsantrag noch nicht einmal erforderlich, dass es bereits einen Betriebssitz gibt. Das hat der Europäische Gerichtshof für die Genehmigung von Linienverkehren mit Omnibussen bereits entschieden: Im Hinblick auf die Niederlassungsfreiheit (Art. 49 AEUV) dürfen Vorschriften des nationalen Rechts nicht verlangen, „dass in anderen Mitgliedsstaaten ansässige antragstellende Wirtschaftsteilnehmer noch vor der Erteilung der Bewilligung zum Betrieb der entsprechenden Linie über einen Sitz oder eine andere Niederlassung im Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedsstaats verfügen“ (Urteil vom 22.12.2010 – C-338/09). Mit anderen Worten: Der Betriebssitz muss noch nicht im Genehmigungsverfahren vorliegen, sondern erst bei Aufnahme der betrieblichen Tätigkeit.
Diese Rechtsprechung ist uneingeschränkt zu begrüßen. Bislang stellen einige Genehmigungsbehörden völlig überzogene Anforderungen an die Vollständigkeit eines Genehmigungsantrags. Damit sollte jetzt Schluss sein.
Rechtsanwalt Dr. Clemens Antweiler, Mag. rer. publ., AntweilerLiebschwagerNieberding Rechtsanwälte PartG mbB, Düsseldorf, ist Fachanwalt für Verwaltungsrecht und Fachanwalt für Vergaberecht. Er berät ausschließlich im Öffentlichen Wirtschaftsrecht und Vergaberecht, insbesondere im Sektor Verkehr. Vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf hat er die Klägerin vertreten.
