Mit einem umfangreichen Maßnahmenpaket sollen gezielt Investitionen angeregt und der Wirtschaftsstandort Deutschland nachhaltig gestärkt werden. Das am 11. Juli final beschlossene Gesetz tritt unverzüglich in Kraft und setzt sowohl kurzfristige als auch langfristige Impulse zur Verbesserung der Wettbewerbsfähigkeit der deutschen Wirtschaft.

Vor dem Hintergrund der aktuellen Wachstumsschwäche enthält das Maßnahmenpaket eine gezielte Verzahnung wachstumswirksamer Investitionsanreize mit flächendeckenden steuerlichen Entlastungen. Ziel ist es, durch ein verlässliches und planbares Umfeld Investitionen schnell anzuschieben und gleichzeitig Unternehmen dauerhaft zu entlasten. Drei Punkte sind dabei für Mietwagenunternehmerinnen und -unternehmer besonders spannend:

Degressive Abschreibung: Anreiz für Investitionen in Anlagevermögen

Eine zentrale Neuerung ist die Wiedereinführung der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens. Für die Jahre 2025 bis 2027 kann ein Abschreibungssatz von 30 % angewendet werden (§ 7 Abs. 2 EStG). Die Abschreibung erfolgt jährlich auf den jeweiligen Restbuchwert und bietet insbesondere bei langlebigen Wirtschaftsgütern wie Maschinen, Fuhrparks oder Geschäftsausstattungen einen erheblichen Liquiditätsvorteil.

Beispiel:
Ein Unternehmen erwirbt am 15. Juli 2025 eine Maschine für 100.000 Euro.

  • Im ersten Jahr beträgt die Abschreibung 30.000 EurO
  • Im zweiten Jahr: 21.000 Euro
  • Im dritten Jahr: 14.700 Euro

Gegenüber einer linearen Abschreibung über zehn Jahre ergibt sich allein im ersten Jahr ein zusätzlicher Betriebsausgabenabzug von 20 % der Anschaffungskosten. Zusätzlich kann die Abschreibung mit Sonderabschreibungen nach § 7g EStG kombiniert werden.

Steuererleichterungen für Kapitalgesellschaften

Ab dem Veranlagungszeitraum 2028 wird der Körperschaftsteuersatz stufenweise gesenkt. Bis zum Jahr 2032 soll er auf 10 % reduziert werden (§ 23 Abs. 1 KStG). Parallel verringert sich auch der Solidaritätszuschlag, da er auf die Körperschaftsteuer berechnet wird.

Beispiel:
Eine GmbH erzielt im Jahr 2032 ein zu versteuerndes Einkommen von 100.000 Euro.

  • Körperschaftsteuer: 10.000 Euro
  • Solidaritätszuschlag: entsprechend reduziert
    Insgesamt sinkt die Steuerbelastung im Vergleich zum heutigen Niveau von 15 % Körperschaftsteuer deutlich. Die kombinierte Ertragsteuerbelastung (inkl. Gewerbesteuer) reduziert sich von rund 30 % auf etwa 25 %.

Vorteile für E-Mobilität 

Besondere Verbesserungen ergeben sich für Unternehmen, die in Elektromobilität investieren

  • Erweiterung der 0,25 %-Regelung: Der Bruttolistenpreis, bis zu dem die pauschale 0,25 %-Versteuerung für die private Nutzung betrieblicher E-Fahrzeuge gilt, steigt von 70.000 auf 100.000 Euro.
  • Neue degressive Abschreibung für E-Fahrzeuge: Für Elektrofahrzeuge wird eine degressive Abschreibung mit fest definierten Staffelsätzen eingeführt:
    75 % im ersten Jahr, gefolgt von 10 %, 5 %, 5 %, 3 % und 2 %.

Beispiel:
Ein Unternehmen kauft im Dezember 2025 ein E-Nutzfahrzeug für 80.000 Euro.

  • Abschreibung im ersten Jahr: 60.000 Euro (75 %)
  • Abschreibung im Folgejahr: 8.000 Euro

Wichtig: Diese Förderung gilt ausschließlich für den Kauf von Elektrofahrzeugen – nicht für Leasingfahrzeuge. Zudem muss ein späterer Veräußerungsgewinn versteuert werden.

Das neue Gesetz setzt ein starkes Signal zur Stärkung der Investitionsdynamik in Deutschland. Durch steuerliche Entlastungen, gezielte Abschreibungsanreize und verbesserte Rahmenbedingungen für zukunftsgerichtete Investitionen – insbesondere in Digitalisierung und Elektromobilität – schafft es einen wichtigen Beitrag zur nachhaltigen Belebung des Wirtschaftswachstums.