Der Entzug von Mietwagen-Genehmigungen wegen angeblicher Verstöße gegen die Rückkehrpflicht beschäftigt seit Jahren Verwaltung, Gerichte und Branche. Ein aktueller Beschluss des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg (OVG Beschluss vom 22.10.2025 –  1 S 63/25) setzt nun ein deutliches Signal: Der bloße Vorwurf von Rückkehrpflichtverstößen reicht nicht aus, um eine Genehmigung mit sofortiger Wirkung zu entziehen. Insbesondere dann nicht, wenn noch ungeklärt ist, ob und in welchem Umfang solche Verstöße tatsächlich vorliegen.

Hintergrund: Rückkehrpflicht im Mietwagenverkehr

Im Mittelpunkt des Verfahrens stand ein Mietwagenunternehmen, dem die zuständige Behörde die Genehmigung für den Mietwagenverkehr entzog. Grundlage des Widerrufs war der Vorwurf, Fahrer des Unternehmens hätten in einer Vielzahl von Fällen gegen die gesetzliche Rückkehrpflicht verstoßen.

Diese Rückkehrpflicht ist in § 49 Absatz 4 PBefG geregelt. Danach dürfen Mietwagen – anders als Taxis – nach Abschluss eines Beförderungsauftrags keine neuen Fahrten auf der Straße annehmen, sondern müssen zunächst zum Betriebssitz zurückkehren. Die Regelung soll verhindern, dass Mietwagen faktisch wie Taxis eingesetzt werden und so den regulierten Taxenmarkt umgehen.

Behörden sehen in Verstößen gegen diese Pflicht regelmäßig ein besonders schwerwiegendes Fehlverhalten. Nicht selten wird daraus der Vorwurf einer „Unzuverlässigkeit“ des Unternehmers abgeleitet – mit gravierenden Folgen bis hin zum Entzug der gesamten Betriebserlaubnis.

Vorwurf: Systematische Rückkehrpflichtverstöße

Im konkreten Fall stützte sich die Behörde auf eine Auswertung von Fahrtenbüchern. Danach sollen bei rund 13.800 überprüften Fahrten insgesamt 1.155 Rückkehrpflichtverstöße festgestellt worden sein – rechnerisch etwa 8,3%. Die Behörde wertete dies als Beleg für ein strukturelles Organisationsversagen und entzog die Genehmigung mit sofortiger Wirkung.

Das VG Berlin bestätigte diese Entscheidung zunächst im Eilverfahren. Es ging davon aus, dass die festgestellte Anzahl an Verstößen die Annahme rechtfertige, der Unternehmer sei unzuverlässig. Die sofortige Vollziehung sei deshalb zulässig.

Oberverwaltungsgericht widerspricht und äußert zentrale Zweifel am Vorgehen der Behörde

Das OVG Berlin-Brandenburg sah dies anders und änderte den erstinstanzlichen Beschluss. Es stellte die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wieder her – der Betrieb darf weitergeführt werden.

Kern der Entscheidung ist dabei nicht, dass Rückkehrpflichtverstöße grundsätzlich bedeutungslos wären. Im Gegenteil: Das Gericht stellt klar, dass es sich um eine zentrale Pflicht des Mietwagenverkehrs handelt. Entscheidend ist jedoch die Art und Weise, wie der Vorwurf erhoben und durchgesetzt wurde.

Vor allem stellte das Gericht klar: Solange offen ist, ob tatsächlich Rückkehrpflichtverstöße vorliegen und wie viele es sind, ist der sofortige Vollzug eines Genehmigungswiderrufs ungeeignet. Nach Auffassung des OVG sind Vorwürfe der Behörde keineswegs eindeutig belegt. So habe die Behörde ihre Feststellungen ausschließlich auf rechnerische und automatisierte Auswertungen der Fahrtenbücher gestützt. Das Gericht äußerte Zweifel, ob diese Auswertungen zuverlässig sind. Insbesondere wies es darauf hin, dass in Fahrtenbüchern stornierte Fahrten häufig nicht auftauchen. In der Praxis kann das dazu führen, dass zwischen zwei ausgeführten Fahrten eine Buchung fehlt. Solche Konstellationen können bei rein schematischer Auswertung fälschlich als Rückkehrpflichtverstoß erscheinen.

Hinzu kommt, dass von den behaupteten 1.155 Verstößen im Bescheid lediglich sechs konkrete Beispiele näher dargestellt wurden. Warum gerade diese Fälle ausgewählt wurden und ob sie besonders eindeutig sind, blieb offen. Auch die Annahme der Behörde, bei weiteren Prüfungen würden sich „voraussichtlich weitere Verstöße“ ergeben, wertete das Gericht als spekulativ.

Keine automatische Unzuverlässigkeit des Unternehmers

Ein weiterer zentraler Punkt: Selbst wenn einzelne Fahrer gegen die Rückkehrpflicht verstoßen haben sollten, folgt daraus nicht automatisch die Unzuverlässigkeit des Unternehmers. Nach Auffassung des Gerichts ist zu berücksichtigen, dass das Unternehmen verschiedene Maßnahmen ergriffen hatte, um die Einhaltung der Rückkehrpflicht sicherzustellen – etwa Hinweise in Einstellungsgesprächen, schriftliche Dienstanweisungen und arbeitsrechtliche Sanktionen. Ob diese Maßnahmen im konkreten Fall ausreichen oder ob dennoch ein Organisationsverschulden vorliegt, müsse im Widerspruchsverfahren geklärt werden. Für eine sofortige Vollziehung reiche die derzeitige Erkenntnislage jedenfalls nicht aus.

Auch in der Interessenabwägung gab das Gericht dem Unternehmen Recht: Die sofortige Betriebsschließung hätte existenzielle Folgen – nicht nur für den Unternehmer, sondern auch für rund 18 Beschäftigte. Ein derart schwerer Eingriff sei nur dann gerechtfertigt, wenn die Rechtslage eindeutig sei. Das war hier nicht der Fall.

Kein Freifahrtschein – Einzelfall bleibt entscheidend

Der Beschluss ist gleichwohl kein Freifahrtschein für Mietwagenunternehmer. 

Rückkehrpflichtverstöße können durchaus den Entzug einer Genehmigung rechtfertigen, insbesondere wenn sie systematisch, nachweisbar und trotz klarer Vorgaben fortgesetzt begangen werden. Entscheidend ist jedoch stets eine sorgfältige Einzelfallprüfung: Wer hat wann gegen welche Pflicht verstoßen? Welche organisatorischen Maßnahmen wurden ergriffen? Wie belastbar sind die behördlichen Feststellungen?

Gerade diese Einzelfallprüfung kommt in der Praxis jedoch häufig zu kurz. Nicht selten werden Fahrtenbücher pauschal und automatisiert ausgewertet, ohne die tatsächlichen Abläufe im Betrieb ausreichend zu berücksichtigen. Der Beschluss des OVG macht deutlich, dass dies rechtlich problematisch ist – insbesondere dann, wenn auf dieser Grundlage sofort vollziehbare Maßnahmen ergriffen werden.

Signalwirkung für Verwaltung und Branche

Die Entscheidung dürfte über den Einzelfall hinaus Bedeutung haben. Sie erinnert die Behörden daran, dass der sofortige Vollzug die Ausnahme bleiben muss – gerade bei komplexen tatsächlichen Fragen wie der Auswertung von Fahrtenbüchern. Und sie macht deutlich, dass Rückkehrpflichtverstöße zwar ernst zu nehmen sind, aber nicht automatisch den schärfsten Eingriff rechtfertigen.

Für die Branche ist der Beschluss zugleich Mahnung und Schutz: Er schützt vor vorschnellen Existenzvernichtungen, verlangt aber zugleich, dass Unternehmer ihre Organisationspflichten ernst nehmen und dokumentieren.

 

Über den Verfasser

Der Beitrag stammt von Rechtsanwalt Albrecht Doering aus der Berliner Kanzlei HÄRTING. Er ist auf rechtliche Fragestellungen im Bereich Mobilität und Automotive spezialisiert und berät seit vielen Jahren bundesweit Unternehmer im Taxi- und Mietwagengewerbe. Ein besonderer Schwerpunkt seiner Tätigkeit liegt im Personenbeförderungsrecht sowie in Auseinandersetzungen mit Genehmigungs- und Aufsichtsbehörden.

Bildquelle: Kanzlei Härting