Der bundesweit agierende Verband der Limousinen Unternehmen BCMD hat sich in Anbetracht der noch immer geringen Auswahl an geeigneten elektrischen Fahrzeugen in Hamburg gemeldet. Bekanntlich lässt die Hansestadt ab 1.1.2025 für Taxi- und Mietwagenverkehr nur noch neue PKW mit Batterie- oder Wasserstoffantrieb zu.

Für die Limousinen und auch Sonderfahrzeuge der privaten Personenbeförderung haben der BCMD und die Stadt Hamburg nun Klarheit hergestellt:

Die gesetzliche Regelung besagt, dass es auch Ausnahmeregelung für die Mietwagen gibt. Wir (gemeint ist die Stadt Hamburg) werden diese gesetzliche Ausnahmeregelung auch umsetzen, allerdings nur für die Mietwagenverkehre bzw. Mietwagen, die sich tatsächlich von den Taxen unterscheiden und bei denen besondere Leistungen mit besonderen Fahrzeugen erbracht werden. Dies wäre in Einzelfall von den Unternehmen nachzuweisen, folgendes ist hier zu beachten:

  1. Ausnahmegenehmigungen für das Einbringen besonderer Fahrzeuge werden in einem zweijährigen Zeitraum vom 1.1.2025 bis 31.12.2026 zeitlich unbefristet erteilt (hochwertige Fahrzeuge werden in der Regel lediglich zwei Jahre von den Unternehmen betrieben und dann wieder abgegeben).
  2. Die Ausnahmen werden für jedes Fahrzeug individuell und im zu prüfenden Einzelfall erteilt.
  3. Der Unternehmer hat nachzuweisen, dass sein wesentliches Betätigungsfeld nicht auf Beförderungsleistungen innerhalb Hamburgs liegt, sondern Fernfahrten durchgeführt werden oder aber ein besonderer Kundenstamm bzw. Auftragslage vorliegt, in der besondere Fahrzeuge nachgefragt werden.
  4. Der Unternehmer hat zum konkreten Fahrzeug nachzuweisen, dass es sich hier um eines mit einer besonderen Ausstattung oder um eines aus einem besonders hochwertigen Fahrzeugsegment handelt, welches sich gegenüber denen des typischerweise im Taxenverkehr eingesetzten und im E-Segment verfügbaren Fahrzeugen unterscheidet.
  5. Für Fahrzeuge, die bei einer Grundausstattung unter die Regelung des § 29a Abs. 1 Satz 2 HmbKliSchG fallen, für die aber für nachweislich besondere Umbauten vorgenommen werden, gilt die Ausnahmeregelung entsprechend.