Vor bald 40 Jahren ist die erste wettbewerbsrechtliche Entscheidung des Bundesgerichtshofs zur Rückkehrpflicht für Mietwagen ergangen (Urteil vom 5.5.1988, Az. I ZR 124/86). Am 3.6.2026 wird der I. Zivilsenat seine nunmehr sechste Entscheidung zu diesem Dauerthema des Personenbeförderungsrechts verkünden (Az. I ZR 123/25). Nach der mündlichen Verhandlung zeichnet sich ab, dass die gesetzliche Rückkehrpflicht bei Zugrundelegung ihrer bisherigen Zielsetzung gegen das Unionsrecht verstößt. 

Auf den ersten Blick ist der Fall einfach gelagert: Die Klägerin, eine Kölner Taxigenossenschaft, macht gegen ein Unternehmen der SafeDriver-Gruppe wegen eines angeblichen Verstoßes gegen die Rückkehrpflicht nach § 49 IV 3 PBefG wettbewerbsrechtliche Unterlassungsansprüche geltend. Der behauptete Verstoß soll sich nach Ausführung einer über UberX gebuchten Mietwagenfahrt auf dem Breslauer Platz in Köln ereignet haben. 

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben. Die Berufung der Beklagten ist ohne Erfolg geblieben. Im Berufungsurteil vom 9.5.2025 (Az. 6 U 106/24) hat das OLG Köln unter Bezugnahme auf eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14.11.1989 daran festgehalten, dass die Rückkehrpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar sei. Das Rückkehrgebot diene der Erhaltung von Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs, die der Gesetzgeber als besonders wichtigen Belang des Gemeinwohls habe ansehen dürfen. Die Rückkehrpflicht verstoße auch nicht gegen die durch Art. 49 AEUV garantierte Niederlassungsfreiheit. Zwar habe der EuGH mit Urteil vom 8.6.2023 in der Rechtssache C-50/21 eine Regelung für unionsrechtswidrig erachtet, welche die Anzahl der Genehmigungen für Funkmietwagendienste im Großraum Barcelona auf ein Dreißigstel der Anzahl der Genehmigungen für Taxidienste begrenzte. Dieses Urteil betreffe jedoch nur Beschränkungen des Marktzugangs und sei daher auf die Rückkehrpflicht als eine Beschränkung nur der Berufsausübungsfreiheit nicht übertragbar. 

Gegen dieses Urteil erhob die Beklagte Nichtzulassungsbeschwerde zum Bundesgerichtshof. Die Beschwerde war erfolgreich. Der Bundesgerichtshof ließ die Revision der Beklagten zu. In der mündlichen Verhandlung am 26.2.2026 zeigte sich warum:

Zur Vereinbarkeit der Rückkehrpflicht mit dem Grundgesetz führte der Vorsitzende Richter am Bundesgerichtshof Prof. Dr. Koch aus, dass der Senat zwar nicht die volle Überzeugung gewonnen habe, dass die Rückkehrpflicht verfassungswidrig sei. Bloße Zweifel genügten nicht, um das Verfahren auszusetzen und eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen (Art. 100 I GG). 

Anders verhielt es sich jedoch im Unionsrecht. Hier machte der Vorsitzende deutlich, dass die Begründung des OLG Köln rechtsfehlerhaft ist. So habe das Berufungsgericht im Ausgangspunkt nicht geprüft, ob es sich möglicherweise um einen rein innerstaatlichen Sachverhalt ohne grenzüberschreitenden Bezug handle. Die hinreichende Binnenmarktrelevanz könne sich etwa daraus ergeben, dass die Rückkehrpflicht auch für in Deutschland tätige Mietwagenunternehmen mit Sitz im EU-Ausland gelte oder dass Uber als internationale Vermittlungsplattform involviert sei. Wie der Senat diese Frage entscheiden wird, ließ der Vorsitzende in seiner Einführung offen. 

Keine Zweifel ließ der Vorsitzende hingegen daran, dass bei hinreichender Binnenmarktrelevanz die Rechtmäßigkeit der Rückkehrpflicht nach den Vorgaben des EuGH-Urteils in der Rechtssache C-50/21 beurteilt werden müsse. Auch Regelungen der Berufsausübung beschränkten die Niederlassungsfreiheit. Solche Beschränkungen seien nur zulässig, wenn sie erstens durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt und zweitens verhältnismäßig sind. 

Aus dem Urteil des EuGH folge, dass die Rückkehrpflicht nicht mit dem Ziel gerechtfertigt werden könne, die wirtschaftliche Lebensfähigkeit der Taxidienste zu gewährleisten. Darin liege ein wirtschaftliches Motiv und kein zwingender Grund des Allgemeininteresses. Nur noch die Ziele (1) einer guten Organisation der Beförderung, des Verkehrs und des öffentlichen Raums und (2) des Umweltschutzes könnten als zwingende Gründe des Allgemeininteresses herangezogen werden, um die Rückkehrpflicht zu rechtfertigen. Schon zu diesen Zielsetzungen und erst recht auch der Verhältnismäßigkeit seien von den Instanzgerichten im Streitfall aber keine Feststellungen getroffen worden.

Nach Einführung des Vorsitzenden trugen die Parteien zu den unionsrechtlichen Punkten kontrovers vor. Der Senat wird die Argumente nun abschließend würdigen und am 3.6.2026 seine Entscheidung verkünden. Den Entscheidungsnamen hat der Vorsitzende bereits angedeutet: „Rückkehrpflicht VI“. 

Bei Erfolg der Revision dürfte die Entscheidung nicht nur zu einer kompletten Neubewertung zwingen, sondern sie könnte auch das Ende der Rückkehrpflicht einläuten. Die bisher stets strapazierte Zielsetzung der Erhaltung von Existenz- und Funktionsfähigkeit des Taxenverkehrs trägt zur Rechtfertigung nicht mehr. Dieses Ergebnis wäre im Übrigen wohl nur aufgeschoben, wenn die Revision mangels Binnenmarktrelevanz des konkreten Streitfalls ohne Erfolg bleibt.

 

Rechtsanwalt Dr. Arne Lambrecht, HARTE-BAVENDAMM Rechtsanwälte, Hamburg. Der Autor hat die Beklagte vor den Instanzgerichten anwaltlich vertreten.