Am kommenden Samstag, dem 04.07.2026, tritt die Allgemeinverfügung der Landeshauptstadt München zu Mindestpreisen im Mietwagenverkehr in Kraft. Die Regelung greift unmittelbar in die freie Preisgestaltung der betroffenen Unternehmen ein – und bringt darüber hinaus erheblichen zusätzlichen bürokratischen Aufwand mit sich.

Neue Dokumentationspflichten

Mit der Verordnung werden Mietwagenunternehmer nicht nur in ihrer Preissetzung eingeschränkt, sondern auch zu umfangreichen Aufzeichnungen verpflichtet. Konkret sieht die Allgemeinverfügung Folgendes vor:

Nach Ziffer 7.1 der Allgemeinverfügung müssen Unternehmer jede mit Mietwagen durchgeführte Beförderung dokumentieren, die auf dem Gebiet der Landeshauptstadt München beginnt und im Pflichtfahrgebiet endet oder dort beginnt und in München endet. Dabei müssen das Kennzeichen des eingesetzten Fahrzeugs, der Start- und Zielort, die beauftragten Kilometer (also die kürzestmögliche Fahrtstrecke zwischen Start- und Zielort, nicht die tatsächlich gefahrenen Kilometer) sowie das berechnete Beförderungsentgelt einschließlich Mehrwertsteuer angegeben werden. Diese Dokumentation ist auf Anfrage dem Kreisverwaltungsreferat der Landeshauptstadt München zu übermitteln. Beruft sich ein Unternehmer auf die Ausnahme vom Mindestbeförderungsentgelt für Fahrten, die mehr als 60 Minuten im Voraus bestellt wurden, müssen zusätzlich der Zeitpunkt des Eingangs des Beförderungsauftrags sowie der vereinbarte Abholzeitpunkt erfasst werden.

Die Allgemeinverfügung stellt zudem klar, dass die Dokumentation digital in einem elektronisch weiterverarbeitbaren Format – beispielsweise als CSV- oder Excel-Datei – zu erfolgen hat. Ein handschriftliches Auftragseingangsbuch genügt demnach nicht.

Unsere Position und Empfehlung

Der Bundesverband wirfahren unterstützt die betroffenen Unternehmen dabei, juristisch gegen die Allgemeinverfügung vorzugehen. Insbesondere das Mindestbeförderungsentgelt ist aus unserer Sicht rechtswidrig, da eine „Beeinträchtigung des öffentlichen Verkehrsinteresses“ nicht mit den wirtschaftlichen Interessen des Taxigewerbes gleichgesetzt werden kann. Solange die Verfügung jedoch in Kraft ist, raten wir allen in München aktiven Unternehmern dringend, die neuen Vorgaben penibel einzuhalten, um böse Überraschungen zu vermeiden.